Satzung

des SV Eintracht Oldenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen SV Eintracht Oldenburg e. V. mit Sitz in 26125 Oldenburg.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in 26135 Oldenburg eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Oldenburg.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern durch Pflege und Förderung des Sportes die Gesundheit zu erhalten.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

  • a) regelmäßige Übungen und Mannschaftsspiele
  • b) intensive Jugendpflege
  • c) Förderung des Leistungssportes
  • d) Veranstaltung öffentlicher Wettkämpfe.
  • e) Abhalten geselliger Veranstaltungen

Der Verein arbeitet nach demokratischen Grundsätzen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Eintritt

  • 1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann von Jedermann durch Abgabe einer unterschriebenen Aufnahmeerklärung erworben werden.
  • 2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • 3. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die für den Verein gültige Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Ableben

eines Mitgliedes.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte an
den Verein oder das Vermögen.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist
von einem Monat zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen.
Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen
schädigt oder gegen die Satzung verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
Der erweiterte Vorstand hat den beabsichtigten Ausschluss dem auszuschließenden
Mitglied generell 2 Wochen vorher mitzuteilen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Bei besonders grobem vereinsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes kann der erweiterte
Vorstand ohne vorherige Mitteilung das Mitglied ausschließen.
Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss
entscheidenden Sitzung zu verlesen.

§ 5 Beiträge
Zur Durchführung der dem Verein obliegenden Aufgaben ist von den Mitgliedern ein
monatlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für jedes beitragspflichtige Mitglied besteht Beitragsbringepflicht.
Der Beitrag ist durch Bankeinzug oder Dauerauftrag auf das Vereinskonto zu entrichten.
Beitragsrückstände für ein Vierteljahr und länger können nach vorheriger Mahnung auf
Kosten des säumigen Mitgliedes eingezogen werden.
Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen, Beiträge zu stunden oder zu ermäßigen.
Beitragsänderungen sind nur im Rahmen der Bestimmungen der Satzung möglich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Angaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der erweiterte Vorstand
  • der Vorstand (gem. § 26 BGB)

§ 7 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie sollte zum Zweck einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vorstand mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 % anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen,
wenn:

  • a) dies dringende Vereinsangelegenheiten erfordern
  • b) mindestens 3 % der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.

Einmal jährlich jedoch im 5. Monat des neuen Kalenderjahres hat eine Jahreshauptversammlung (JHV)
stattzufinden. Die Einladung dazu muss 2 Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Anträge an die JHV müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können noch am Tage der JHV eingebracht werden.
Über ihre Annahme entscheidet die JHV mit Mehrheitsbeschluss.
Aufgabe der JHV ist es:

  • 1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes
  • 2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  • 3. Entgegennahme des Revisionsberichtes
  • 4. Beschlussfassung über Entlastung
  • 4a. des Kassenwartes
  • 4b. des Vorstandes
  • 5. Neuwahl des Vorstandes
  • 6. Neuwahl der Revisoren
  • 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • 8. Erledigung von Anträgen pp

Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliedsversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden müssen.

§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9)
  • b) den Abteilungsleitern
  • c) dem Schiedsrichterobmann.

Die Abteilungsleiter und der Schiedsrichterobmann werden in jedem Jahr von den Mitgliedern der einzelnen
Abteilungen bzw. von den Vereinsschiedsrichtern gewählt.
Der erweiterte Vorstand steht dem Vorstand beratend zur Seite z. B. für die Bestellung von Ausschüssen
bei besonderen Anlässen.
Der erweiterte Vorstand ist im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden einzuberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der erweiterte Vorstand bildet aus seiner Mitte Ausschüsse z.B. Verwaltungsausschuss, Jugendausschuss, Kassenausschuss, Festausschuss usw.
Den Ausschüssen können auch qualifizierte Mitglieder angehören, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem/r 1. Vorsitzenden
  • b) dem/r 2. Vorsitzenden
  • c) dem/r Ehrenvorsitzenden
  • d) dem/r Schriftwart/in
  • e) dem/r Schatzmeister/in
  • f) dem/r Sportwart/in
  • g) dem/r Jugendwart/in
  • h) dem/r Sozialwart/in
  • i) dem/r Pressewart/in.

Vorstand gem. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Zu Rechtsgeschäften mit einem Einzelwert von mehr als 5.000 € ist die Zustimmung des Schatzmeisters bzw. seines Vertreters und eines weiteren Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Wegen der Aufgaben und Zuständigkeiten wird in diesem Zusammenhang auf § 10 dieser Satzung verwiesen.
Die Sitzungen des Vorstandes sollen monatlich stattfinden.
Eine Sitzung muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar:

a) in den Jahren mit geraden Jahreszahlen

  • der/die 1. Vorsitzende/r
  • der/die Schriftwart/in
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Sportwart/in
  • der/die Jugendwart/in

b) in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen

  • der/die 2. Vorsitzende
  • die Frauenwartin
  • der/die Sozialwart/in
  • der/die Pressewart/in

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Ehrenvorsitzende steht nach seiner Wahl nicht wieder zur Wahl an, sondern verbleibt in seinem Amt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes bestehen darin:

  • 1. die Betreuung der Vereinsmitglieder durch Förderung aller Sportarten, Beschaffung von Übungsplätzen
    und Geräten sowie Vorbereitung und Durchführung von Geselligkeite dienenden Veranstaltungen,
  • 2. die Vorbereitung, Einberufunowie Erledigung der in diesen Versammlungen gefassten Beschlüssen,
    er ist für die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich und erfüllt dieihm in der Vereinssatzung
    obliegenden Pflichten,
  • 3. Organisations- und Presseaufgaben,
  • 4. Verwaltung des Vermögens des Vereins und Abschluss von rechtskräftigen Verpflichtungen,
  • 5. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • 6. Aufnahme (§ 3) und Ausschluss (§ 4) von Mitgliedern,
  • 7. Bestellung der Geräte-, Hallen- und Platzwarte,
  • 8. Bestellung von Hilfskräften im Bedarfsfalle.

Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen des Haushaltes über Aufgaben zu bestimmen.
Eine Haftung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist – abgesehen von vorsätzlichen
pflichtwidrigem Verhalten – ausgeschlossen.

Folgende Verträge bedürfen in jedem Falle der Zustimmung/Unterschrift der beiden Vorsitzenden:

  • 1. Grundstücks- und grundstückähnliche Verträge, Mietverträge,
  • 2. Anstellungsverträge von Arbeitnehmern, Trainern und Übungsleitern,
  • 3. Kauf- und Veräußerungsverträge mit einem Einzelwert von mehr als 1000€

§ 11 Geschäftsordnung
Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der insbesondere über die Aufstellung der Arbeitsgebiete
im Vorstand und der Ablauf der Versammlungen und Sitzungen nähere Bestimmungen zu treffen sind.

§ 12 Revisoren
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählten Revisoren haben die Pflicht, mindestens zweimal im Jahr die Kassen- und Buchhaltung des Vorstandes zu prüfen.
Über die Revision ist eine Niederschrift anzufertigen, die allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden muss.
Bei festgestellten Unstimmigkeiten ist sofort eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Revisoren haben in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten und den Antrag auf Entlastung der Kassenwarte zu stellen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oldenburg. Über die satzungsgemäße Begünstigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2900 Oldenburg, 08.12.1980

Günter Redlin
1. Vorsitzender
Christian Schürmann
2. Vorsitzender


Zusatzbestimmungen
Vorstehende Satzungsänderung ist heute in das hiesige Vereinsregister unter Nr. 813 eingetragen worden.

2900 Oldenburg, den 03.03.1981

Geschäftsstelle des Amtgerichts


Die durch die Jahreshauptversammlung am 26.03.1992 genehmigte Fassung der Vereinssatzung berührt nur steuerliche Vorschriften.

2900 Oldenburg, den 03.04.1992

Walter Rowold
1. Vorsitzender
Ewald Büsing
2. Vorsitzender


Die Änderung des § 13 ist neu eingefügt worden.

26125 Oldenburg, den 12.02.1995

F.d.R.d. Abschrift:

Rainer Hilgenberg
2. Vorsitzender


Für die Verwendung der Satzung in verschiedenen Medien wurde die Satzung erneut abgeschrieben und bei den genannten Geldbeträgen von DM auf € umgeschrieben.

26125 Oldenburg, den 09.03.2007

F.d.R.d. Abschrift:

Rainer Hilgenberg
1. Vorsitzender

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